FG Düsseldorf - Urteil vom 08.06.2011
2 K 4011/10 StB
Fundstellen:
DStR 2011, 1732
DStR 2012, 64
DStRE 2012, 64

FG Düsseldorf - Urteil vom 08.06.2011 (2 K 4011/10 StB) - DRsp Nr. 2011/15798

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2011 - Aktenzeichen 2 K 4011/10 StB

DRsp Nr. 2011/15798

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger eine Genehmigung nach § 50 Abs. 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) zu erteilen ist.

Der 1970 geborene Kläger absolvierte in den Jahren 1991-1993 eine Ausbildung zum Bankkaufmann bei der A-Bank. Dort war er in der Abteilung Großkunden und Sonderfinanzierungen tätig. Er bildete sich im Anschluss an die Ausbildung zum Sparkassenbetriebswirt fort und nahm an Fachlehrgängen teil. In den Jahren 1997 und 1998 war der Kläger bei der B-Bank in A als Senior Firmenkundenbetreuer, in den Jahren 1998 und 1999 bei der A-Bank als stellvertretender Leiter im Bereich Außenhandelsfinanzierungen und ab 1999 bei der C-Bank als Leiter der Kreditabteilung tätig. Seit Januar 2001 war er dort Vertreter des Vorstands und erfüllte die Voraussetzungen für den Nachweis der fachlichen Eignung für die Leitung eines Kreditinstituts (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über das KreditwesenKWG).