FG Düsseldorf - Urteil vom 08.07.2013
16 K 4097/12 E

FG Düsseldorf - Urteil vom 08.07.2013 (16 K 4097/12 E) - DRsp Nr. 2015/7371

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2013 - Aktenzeichen 16 K 4097/12 E

DRsp Nr. 2015/7371

Tenor

Die Einkommensteuerfestsetzung 2009 wird dahingehend geändert, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb um 204 Euro gemindert und dementsprechend die Steuer herabgesetzt wird.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner am 9.11.2012 erhobenen Klage gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 2009 vom 3.1.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2.11.2012.

Streitig ist 1. die Versteuerung des Zuflusses aus einer Rückdeckungsversicherung und 2. die Versteuerung der privaten Kfz.-Nutzung.

1. Der Kläger war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der A-GmbH. Von der GmbH hatte er in 1996 eine Pensionszusage erhalten. Die Pensionszusage wurde durch eine Rückdeckungsversicherung bei der B-Versicherung abgesichert und die Ansprüche aus der Versicherung an den Kläger verpfändet. Mit Gesellschafterbeschluss vom 24.9.2003 wurde für das Pensionsversprechen eine „sofortige Unverfallbarkeit eingeräumt“.

Mit Beschluss des Amtsgerichts C vom 26.11.2003 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse abgelehnt und die Gesellschaft schließlich am 31.3.2006 wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.