FG Düsseldorf - Urteil vom 08.09.2011
10 K 3255/09 Kg

FG Düsseldorf - Urteil vom 08.09.2011 (10 K 3255/09 Kg) - DRsp Nr. 2011/15803

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2011 - Aktenzeichen 10 K 3255/09 Kg

DRsp Nr. 2011/15803

Tenor

Der Bescheid vom 12. April 2011 (F01 - KG-Nr. 371FK139290) wird dahin geändert, dass weitere zu erstattende Kosten in Höhe von 121,50 Euro festgesetzt werden. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 81,29 v. H. und die Beklagte zu 18,71 v. H.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Strittig ist die Höhe der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen i. S. von § 77 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).