Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen
Die Klägerin verwendete auf ihrem Betriebsgelände in verschiedenen Laboranlagen mit 1% MEK vergällten Branntwein (Ethanol 99,9%) zu Untersuchungs- und Reinigungszwecken im Rahmen der allgemeinen Verwendererlaubnis. Das Ethanol wird aus Deutschland bezogen und in einem 5.000 l fassenden Tank, der ausschließlich für den Laborbereich bestimmt ist, gelagert. Je nach Bedarf und Anforderung wird das Ethanol in Kleingebinden (Kannen und Kanister von 1 bis 50 Liter) abgefüllt und ausgeliefert.
Auf dem Betriebsgelände der Klägerin waren außerdem die A GmbH und die B GmbH ansässig. Diese Firmen verwendeten in ihren Laboren ebenfalls mit 1% MEK vergällten Branntwein (Ethanol 99,9%) zu Untersuchungs- und Reinigungszwecken im Rahmen der allgemeinen Verwendererlaubnis.
Im Rahmen einer Steueraufsichtsmaßnahme stellte das Hauptzollamt ... fest, dass die Klägerin an die beiden Firmen im Jahr 2012 insgesamt 5.104 l vergällten Branntwein mit 5.047,9 l Ethanol und im Jahr 2013 weiteren vergällten Branntwein mit insgesamt 7,447,5 l Ethanol abgegeben hatte.
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