FG Düsseldorf - Urteil vom 09.02.2012
16 K 1564/11 Kg

FG Düsseldorf - Urteil vom 09.02.2012 (16 K 1564/11 Kg) - DRsp Nr. 2012/7487

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2012 - Aktenzeichen 16 K 1564/11 Kg

DRsp Nr. 2012/7487

Tenor

Der Bescheid vom 19.01.2011 und die Einspruchsentscheidung vom 05.04.2011 werden mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Familienkasse nach Aufklärung des Sachverhalts erneut über den Antrag der Klägerin zu entscheiden hat.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand