FG Düsseldorf - Urteil vom 09.03.2006
16 K 3078/00 E

FG Düsseldorf - Urteil vom 09.03.2006 (16 K 3078/00 E) - DRsp Nr. 2012/7552

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2006 - Aktenzeichen 16 K 3078/00 E

DRsp Nr. 2012/7552

Der Einkommensteueränderungsbescheid vom 21.4.2005 wird dahingehend abgeändert, dass der Aufgabegewinn gem. § 16 Abs. 3 EStG von 4.490.386 DM auf 3.000.000 DM herabgesetzt wird. Die Steuerberechnung wird dem Beklagten übertragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu 67% und dem Beklagten zu 33% auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Sie sind jeweils zu 50% Miteigentümer des Grundstücks"A"-Stadt, Str. . Dieses Grundstück wurde zunächst ab 1970 als Geschäftsgrundstück für das Einzelunternehmen des Klägers genutzt, der dort eine Kfz-Werkstatt betrieb. Mit Pachtvertrag vom 15.1.1970 hatte die Klägerin ihren Miteigentumsanteil am Grundstück für einen Betrag von 200 DM pro Monat an den Kläger verpachtet. Nachdem der Kläger auf dem Grundstück im Jahr 1970 aus betrieblichen Mitteln ein Werkstattgebäude hatte errichten lassen, wurde der Vertrag am 14.1.1971 dahingehend angepasst, dass die Pacht auf 1.200 DM erhöht wurde. Unterhalt und Reparaturkosten am verpachteten Gebäudeteil waren von der Klägerin zu tragen, denn lt. Ziffer 3 des Vertrages stand ihr gem. § 946 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) das Eigentum am Gebäude zur Hälfte zu.