Der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 15.06.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.03.2013 wird dahin abgeändert, dass außergewöhnliche Belastungen von 11.900 EUR anerkannt werden.
Die Berechnung der Steuer wird auf den Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens bis zum 30.09.2013 tragen die Kläger zu 22 % und der Beklagte zu 78 %, für die Folgezeit der Beklagte allein.
Der Streitwert wird für die Zeit bis 30.09.2013 auf 4.802 EUR und für die Folgezeit auf 3.748 EUR festgesetzt.
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