FG Düsseldorf - Urteil vom 10.03.2011
12 K 20/10 AO

FG Düsseldorf - Urteil vom 10.03.2011 (12 K 20/10 AO) - DRsp Nr. 2020/8816

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2011 - Aktenzeichen 12 K 20/10 AO

DRsp Nr. 2020/8816

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Das Staatliche Rechnungsprüfungsamt für Steuern in Z-Stadt, Außenstelle Y-Stadt, beanstandete im Jahr 2006 eine bei der Klägerin und ihrem Ehemann für die Jahre 2000 bis 2002 ergebnislos durchgeführte Außenprüfung. Das Rechnungsprüfungsamt führte in einer Kontrollmitteilung für Zwecke der Schenkungsteuer aus, nach dem Inhalt der Betriebsprüfungsakte habe der Ehemann als Rechtsanwalt über Jahre ansteigende Einkünfte, zuletzt 2002 in Höhe von rd. 1,5 Mio. €, erzielt, die jeweils in nahezu gesamter Höhe ausgezahlt und auf ein gemeinsames Konto der Ehegatten bei der B geflossen seien. Von diesem Gemeinschaftskonto seien die Gelder dann separaten Festgeldkonten der Ehegatten zugeführt worden. Die Klägerin habe auf diesem Weg von ihrem Ehemann allein in den Jahren 2000 bis 2002 insgesamt rd. 1.085.000 DM erhalten. Schenkungsteuerliche Ermittlungen seien bisher offenbar nicht vorgenommen worden. Das Finanzamt werde aufgefordert, das Erforderliche zu veranlassen und das Ergebnis mitzuteilen.