FG Düsseldorf - Urteil vom 10.05.2000
9 K 6204/97 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3; EStG § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 556

FG Düsseldorf - Urteil vom 10.05.2000 (9 K 6204/97 E) - DRsp Nr. 2001/7059

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2000 - Aktenzeichen 9 K 6204/97 E

DRsp Nr. 2001/7059

Das häusliche Arbeitszimmer eines Bundesbetriebsprüfers ohne Arbeitsplatz in seiner Dienststelle, der an 180 Tagen im Jahr im Außendienst tätig ist und lediglich an 25 Tagen im Jahr die getroffenen Feststellungen an seinem Wohnort auswertet, bildet weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen für das Arbeitszimmer ist daher auf 2.400,-- DM begrenzt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3; EStG § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand: