FG Düsseldorf - Urteil vom 10.07.2018
10 K 1964/17 E
Fundstellen:
EFG 2018, 1515

FG Düsseldorf - Urteil vom 10.07.2018 (10 K 1964/17 E) - DRsp Nr. 2018/10354

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.2018 - Aktenzeichen 10 K 1964/17 E

DRsp Nr. 2018/10354

Tenor

Der Bescheid vom 9. Mai 2017 und die Einspruchsentscheidung vom 7. Juli 2017 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 13. April 2016 dahin zu ändern, dass beschränkt abziehbare Sonderausgaben in Höhe von 6.659 Euro statt in Höhe von 5.577 Euro abgezogen werden. Die Steuerberechnung wird auf den Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Abänderbarkeit eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids.