FG Düsseldorf - Urteil vom 11.01.2018
9 K 1625/17 AO

FG Düsseldorf - Urteil vom 11.01.2018 (9 K 1625/17 AO) - DRsp Nr. 2018/2015

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2018 - Aktenzeichen 9 K 1625/17 AO

DRsp Nr. 2018/2015

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 19.04.2017 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7.06.2017 verpflichtet,

der Klägerin einen Teilbetrag des verbleibenden Rückforderungsbetrags bezüglich Kindergeld für Dezember 2011 bis Februar 2013 in Höhe von 8.246 € aus Billigkeitsgründen zu erlassen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 30 vom Hundert und die Beklagte zu 70 vom Hundert.

Tatbestand

Die Klägerin hielt sich zunächst unter dem Nachnamen A (geboren 13.08. 1966 in ...) als irakische Staatsangehörige in Deutschland auf. Später stellte sich heraus, dass sie tatsächlich den Nachnamen B trägt (geboren 13.08.1965 in ...) und libanesische Staatsangehörige ist. Ihre Personendaten wurden im April 2011 entsprechend im Melderegister geändert. Die Klägerin war bis September 2009 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG); anschließend verfügte sie über Fiktionsbescheinigungen gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG, und zwar gültig bis 20.12.2010 bzw. bis 30.06.2011.