FG Düsseldorf - Urteil vom 11.06.2014
4 K 1226/13 Z

FG Düsseldorf - Urteil vom 11.06.2014 (4 K 1226/13 Z) - DRsp Nr. 2014/14278

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2014 - Aktenzeichen 4 K 1226/13 Z

DRsp Nr. 2014/14278

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ließ in dem Zeitraum vom 21. Februar 2009 bis zum 25. November 2010 Verbindungselemente beim Hauptzollamt A, Zollamt B, in den zollrechtlich freien Verkehr überführen. Dabei gab sie in den Zollanmeldungen an, dass die Waren aus Malaysia stammten. Außerdem legte sie malaysische Ursprungszeugnisse nach Formblatt A vor, woraufhin auf die eingeführten Waren weder Zoll noch Antidumpingzoll erhoben wurden. Wegen der Einzelheiten der Zollanmeldungen und -abfertigungen wird auf die Anlagen 4, 5 und 8 zum Schlussbericht (im Folgenden: Schlussbericht) des Zollfahndungsamtes C vom 10. Dezember 2012 nebst den dazugehörigen 41 Fallakten verwiesen.

Nach Ermittlungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), des Zollkriminalamtes (ZKA) und des Zollfahndungsamtes C ging der Beklagte davon aus, dass die mit malaysischem Ursprung angemeldeten Waren tatsächlich aus der Volksrepublik China stammten und von dort aus über Malaysia nach Deutschland verschifft worden seien, um den chinesischen Ursprung zu verschleiern. Der Beklagte erließ daraufhin gegenüber der Klägerin Einfuhrabgabenbescheide und setzte hiermit folgende Abgaben fest: