FG Düsseldorf - Urteil vom 12.03.2012
6 K 2199/09 K
Fundstellen:
DStR 2013, 10
DStRE 2013, 283

FG Düsseldorf - Urteil vom 12.03.2012 (6 K 2199/09 K) - DRsp Nr. 2012/7490

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2012 - Aktenzeichen 6 K 2199/09 K

DRsp Nr. 2012/7490

Tenor

Der Körperschaftsteuerbescheid für 2003 bis 2005 der „F-GmbH“ vom 6.08.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.05.2009 wird insoweit geändert, dass die Körperschaftsteuer unter Berücksichtigung eines zweiten Grundabzugsbetrages beim Verlustabzug in Höhe von 1.000.000 EUR festgesetzt und der Körperschaftsteuerbescheid gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 AO hinsichtlich des eingeschränkten Verlustabzuges gemäß § 10 d EStG für vorläufig erklärt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Steuerberechnung wird dem Beklagten übertragen.

Der Kläger trägt 70 % und der Beklagte 30 % der Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand