FG Düsseldorf - Urteil vom 12.04.2011
13 K 3413/07 F

FG Düsseldorf - Urteil vom 12.04.2011 (13 K 3413/07 F) - DRsp Nr. 2012/7546

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2011 - Aktenzeichen 13 K 3413/07 F

DRsp Nr. 2012/7546

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2000 vom 4.11.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7.8.2007 wird mit der Maßgabe abgeändert, dass ein Gesamthandsgewinn in Höhe von "..." DM (anstatt von bisher "..." DM) zugrunde zu legen und - unter Berücksichtigung der Sonderbetriebsausgaben von "..." DM - nach Maßgabe des Aufteilungsschlüssels gemäß Anlage 3a des BP-Berichts auf "L" und "U" zu verteilen ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der aufzuteilenden Besteuerungsgrundlagen wird dem Beklagten auferlegt.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Ingenieurgesellschaft für Bautechnik in der Rechtsform einer GmbH & Co KG. Im Streitjahr 2000 firmierte die Klägerin noch als KG. In den Veranlagungszeiträumen vor dem Streitjahr schloss die Klägerin Ingenieurverträge für verschiedene Bauprojekte ab, für die sie die "Planung" erstellen sollte. Unter anderem übernahm die Klägerin im Auftrag des Architekturbüros "F", heute firmierend unter "F-GmbH" (künftig "F"), die "Planung" für den Umbau/Neubau des "C" ("C"). In dem Ingenieurvertrag vom 4.9.1997 heißt es auszugsweise:

1. Gegenstand des Vertrages