FG Düsseldorf - Urteil vom 12.06.2013
4 K 2410/11 Z

FG Düsseldorf - Urteil vom 12.06.2013 (4 K 2410/11 Z) - DRsp Nr. 2014/9550

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2013 - Aktenzeichen 4 K 2410/11 Z

DRsp Nr. 2014/9550

Tenor

Die Einfuhrabgabenbescheide vom 31. März, 17. Mai, 13. Juli und 30. August 2010, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 15. Juni 2011, werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin führte in den Jahren 2007 und 2008 Energiesparlampen der Marke A mit einer Leistung von 11, 15 sowie 18 Watt aus der Volksrepublik China ein und meldete sie unter der Unterposition 8539 39 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an.