FG Düsseldorf - Urteil vom 13.03.2012
15 K 4475/10 Kg

FG Düsseldorf - Urteil vom 13.03.2012 (15 K 4475/10 Kg) - DRsp Nr. 2013/7301

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2012 - Aktenzeichen 15 K 4475/10 Kg

DRsp Nr. 2013/7301

Tenor

Der Bescheid vom 20.09.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.11.2010 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für die Tochter des Klägers „T“ ab Oktober 2010 zu Recht aufgehoben hat.

Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Er betreibt hier seit 2006 ein Gewerbe (u.a. Fliesenleger, Trockenbau).

Die ebenfalls erwerbstätige Kindesmutter, von der der Kläger geschieden ist, lebt mit den gemeinsamen Töchtern „E“, geboren am „...“.1992, und „T“, geboren am „...“1993, in Polen. Sie bezog dort Familienleistungen für beide Kinder.

Für „T“ hatte die hiesige Familienkasse mit Bescheid vom 26.08.2010 Kindergeld ab September 2010 in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den deutschen und polnischen Familienleistungen vorläufig festgesetzt. Mit Bescheid vom 20.09.2010 hob sie diese Festsetzung ab Oktober 2010 nach § 70 Abs. 3 des EinkommensteuergesetzesEStG - mit der Begründung wieder auf, dass der Kindesmutter wegen der Haushaltsaufnahme der Tochter gemäß § 64 EStG der vorrangige Anspruch auf Kindergeld zustehe.