FG Düsseldorf - Urteil vom 13.07.2011
15 K 1404/08 Kg

FG Düsseldorf - Urteil vom 13.07.2011 (15 K 1404/08 Kg) - DRsp Nr. 2011/17366

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2011 - Aktenzeichen 15 K 1404/08 Kg

DRsp Nr. 2011/17366

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 7. Januar 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. März 2008 verpflichtet, Kindergeld für die Kinder "K", "L" und "J" in Höhe von 2.310 EUR zu gewähren (März bis Juli 2005). Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

Die Klägerin ist polnische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Polen. In der Zeit vom 7. März bis 2. Juli 2005 und in der Zeit vom 13. März bis 12. Juli 2006 arbeitete sie in Deutschland als Saisonkraft in einer Gärtnerei. Während ihres ersten Aufenthalts leistete sie in Deutschland Beiträge zur Sozialversicherung; dagegen war sie während des zweiten Deutschlandaufenthalts in Polen sozialversichert. In der Zeit zwischen Mai 2004 bis August 2006 erhielt die Klägerin für ihre drei Kinder ("K", geb. am 26. August 1991, "L", geb. am 24. Juli 1995, und "J", geb. am 3. September 2003) in Polen Familienleistungen. In den Jahren 2005 und 2006 wurde sie in Deutschland zur Einkommensteuer veranlagt.