FG Düsseldorf - Urteil vom 13.07.2011
15 K 1821/08 Kg

FG Düsseldorf - Urteil vom 13.07.2011 (15 K 1821/08 Kg) - DRsp Nr. 2012/1282

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2011 - Aktenzeichen 15 K 1821/08 Kg

DRsp Nr. 2012/1282

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger und war in den Monaten Mai bis September 2005 als Saisonarbeitnehmer in Deutschland beschäftigt. Für den Veranlagungszeitraum 2005 wurde der Kläger zur Einkommensteuer veranlagt. Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland leistete der Kläger nicht. Die Ehefrau des Klägers lebt mit dem gemeinsamen Kind "L", geb. am "..". Mai 2002, in Polen. Ausweislich vorgelegter Bescheinigungen erhielt die Ehefrau des Klägers in der Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 31. August 2006 polnische Familienleistungen von monatlich 43 PLN. Am 1. März 2006 nahm die Kindesmutter in Polen eine Beschäftigung auf.