FG Düsseldorf - Urteil vom 13.07.2011
15 K 2319/09 Kg

FG Düsseldorf - Urteil vom 13.07.2011 (15 K 2319/09 Kg) - DRsp Nr. 2012/1284

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2011 - Aktenzeichen 15 K 2319/09 Kg

DRsp Nr. 2012/1284

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger und betrieb in der Zeit vom 15. Oktober 2004 bis 7. März 2008 im Inland ein Gewerbe (Fliesenleger; Trockenbau). Eine Sozialversicherungspflicht in Deutschland bestand nicht. In Polen war der Kläger in der Zeit von Januar 2005 bis einschließlich Juni 2008 ebenfalls nicht sozialversichert. Die Ehefrau des Klägers lebt mit den beiden gemeinsamen Kindern "B", geb. am "...". Februar 1994, und "Q", geb. am "...". Februar 2005, in Polen. Ausweislich der Vordrucke E 411 vom 10. März 2009 war die Ehefrau vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2006 in Polen erwerbstätig und bezog in dieser Zeit polnische Familienleistungen. Für die Folgezeit ab dem 1. September 2006 hat die Ehefrau keinen neuen Antrag auf Familienleistungen in Polen gestellt.