FG Düsseldorf - Urteil vom 13.07.2011
15 K 4669/07 Kg

FG Düsseldorf - Urteil vom 13.07.2011 (15 K 4669/07 Kg) - DRsp Nr. 2012/1285

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2011 - Aktenzeichen 15 K 4669/07 Kg

DRsp Nr. 2012/1285

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Kindergeld für den Sohn "K" (geb. ".. . .. .2003") für den Zeitraum Juni 2006 bis Dezember 2006 (7 Monate).

Der Kläger ist verheiratet und polnischer Staatsangehöriger. Die Familie wohnt in "A-Stadt", Polen. Der Kläger ist abhängig beschäftigt und in Polen sozialversicherungspflichtig. In der Zeit vom 27.06.2006 bis 31.12.2006 war er im Auftrag seines polnischen Arbeitgebers in Deutschland tätig. In Deutschland war der Kläger nicht sozialversicherungspflichtig.

Der Kläger erhielt für "K" in Polen für den Zeitraum Juni 2006 bis Dezember 2006 Kindergeld (Familiengeld) in Höhe von 43,00 Zloty für jeweils 3 Monate und 64,00 Zloty für jeweils 4 Monate.