FG Düsseldorf - Urteil vom 13.08.1998
8 K 4039/97 G, F
Fundstellen:
EFG 1998, 1504

FG Düsseldorf - Urteil vom 13.08.1998 (8 K 4039/97 G, F) - DRsp Nr. 1999/5919

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.08.1998 - Aktenzeichen 8 K 4039/97 G, F

DRsp Nr. 1999/5919

Entscheidungsgründe:

Streitig ist die steuerliche Anerkennung einer Tantiemevereinbarung unter Angehörigen.

Der Kläger ist Inhaber des Einzelunternehmens Druckerei X. Die Druckerei erzielt jährliche Umsätze von 7 bis 9 Mill. DM und beschäftigt 45 bis 50 Mitarbeiter. Sie war in den Streitjahren vorwiegend für Industrieunternehmen, etwa Y, tätig.

Die Ehefrau des Klägers, EF, hat in einem anderen Druckereibetrieb den Beruf der Industriekauffrau erlernt. Sie ist als Prokuristin bei der Druckerei X angestellt und überwacht den Finanzbereich. Die drei Töchter des Klägers, T1, T2 und (seit 1991) T3 sind sogenannte Assistenten der Geschäftsleitung. T1 und T2 verfügen über eine Ausbildung als Dipl.-Druck-Ingenieur. T3 ist Industriekauffrau (Ausbildung in einem Steuerberatungsbüro) und hat mehrere Semester Betriebswirtschaft studiert.