Im vorliegenden Fall ist streitig, ob der Klägerin ein Kapitalbetrag von x Mio. DM im Wege einer stillen Beteiligung überlassen und damit ein die Kapitalverkehrsteuer auslösender Tatbestand erfüllt worden ist oder ob eine Darlehensgewährung vorliegt, welche durch das Kapitalverkehrsteuergessetz - KVStG - nicht erfaßt wird.
Die Klägerin hatte im Streitjahr 198. die Rechtsform einer GmbH und betrieb ein Kreditinstitut. Alleinige Gesellschafterin war zu diesem Zeitpunkt die ... (im folgenden: A.).
Unter dem ... schloß die Klägerin mit der A. eine Vereinbarung über die Zahlung von x Mio. DM an die Klägerin. In der deutschen Fassung des Vertrages, der die Überschrift "Vereinbarung über eine stille Einlage" trägt, heißt es u.a.:
Artikel 1 - Höhe der stillen Einlage
A. tätigt bei der Bank eine stille Einlage in Höhe von DM ... (in Worten Deutsche Mark x Millionen).
Artikel 3 - Rückzahlung der stillen Einlage
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