Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2012 und 2013 machten die Kläger bei den außergewöhnlichen Belastungen "Schulgeldzahlungen" für die Tochter C (C) in Höhe von 10.731 € (2012) und 8.421 € (2013) und für den Sohn P (P) in Höhe von 28.767 € (2012) und 20.101 € (2013) als Aufwand geltend.
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