FG Düsseldorf - Urteil vom 14.03.2017
13 K 4009/15 E
Fundstellen:
EFG 2017, 992

FG Düsseldorf - Urteil vom 14.03.2017 (13 K 4009/15 E) - DRsp Nr. 2017/6077

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2017 - Aktenzeichen 13 K 4009/15 E

DRsp Nr. 2017/6077

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2012 und 2013 machten die Kläger bei den außergewöhnlichen Belastungen "Schulgeldzahlungen" für die Tochter C (C) in Höhe von 10.731 € (2012) und 8.421 € (2013) und für den Sohn P (P) in Höhe von 28.767 € (2012) und 20.101 € (2013) als Aufwand geltend.