FG Düsseldorf - Urteil vom 14.04.2017
4 K 2596/16 Erb
Fundstellen:
ZEV 2017, 466

FG Düsseldorf - Urteil vom 14.04.2017 (4 K 2596/16 Erb) - DRsp Nr. 2017/8400

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.2017 - Aktenzeichen 4 K 2596/16 Erb

DRsp Nr. 2017/8400

Tenor

Der Schenkungsteuerbescheid vom 17. Dezember 2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. August 2016 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Wirtschaftsprüfer. Er war seit dem 1. Juli 1988 Gesellschafter der W GmbH. Nach § 3 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags der W GmbH vom 30. Juni 2004 konnten Gesellschafter nur Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Steuerberater, Rechtsanwälte und sonstige Personen sein, die nach dem Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung) als Geschäftsführer zugelassen werden konnten.

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