FG Düsseldorf - Urteil vom 15.02.2012
7 K 4708/09 E
Fundstellen:
DStRE 2013, 142

FG Düsseldorf - Urteil vom 15.02.2012 (7 K 4708/09 E) - DRsp Nr. 2012/14794

FG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2012 - Aktenzeichen 7 K 4708/09 E

DRsp Nr. 2012/14794

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung der Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften nach § 32c EStG für Veräußerungsgewinne im Veranlagungszeitraum 2007.

Die Kläger sind miteinander verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Im Jahr 2007 veräußerten beide ihren Anteil an der "I-"GmbH & Co. KG und erzielten jeweils einen Veräußerungsgewinn i.H.v. EUR 6.615.877,17. Dieser wurde mit Feststellungsbescheid vom 9.10.2008 durch das Finanzamt "J-Stadt" unter der Steuernummer "XXX/XXXX/XXX1" einheitlich und gesondert festgestellt.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2007 beantragten beide Kläger die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 3 EStG für ihren Veräußerungsgewinn. Dem Antrag wurde im Einkommensteuerbescheid vom 23.3.2009 entsprochen. Die Veräußerungsgewinne wurden unter Berücksichtigung des Höchstbetrages von jeweils EUR 5.000.000 ermäßigt besteuert.

Der darüberhinausgehende Betrag des Veräußerungsgewinns wurde dem Regelsteuersatz nach § 32a EStG unter Anwendung des Splittingtarifes unterworfen.