FG Düsseldorf - Urteil vom 15.03.2012
12 K 509/12 AO
Fundstellen:
DStRE 2012, 1536

FG Düsseldorf - Urteil vom 15.03.2012 (12 K 509/12 AO) - DRsp Nr. 2012/7491

FG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2012 - Aktenzeichen 12 K 509/12 AO

DRsp Nr. 2012/7491

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Kläger sind als Eheleute für 2010 zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen. Der Ehemann erzielt als Fahrlehrer Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die Ehefrau als Friseurmeisterin solche aus Gewerbebetrieb. Bei ihren Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen werden sie von ihrer Prozessvertreterin beraten – einer Steuerberatungsgesellschaft GmbH. Diese ist wie in den vorangegangenen Jahren auch zur Erstellung der Steuererklärungen für 2010 beauftragt. Die Einkommen- und die jeweiligen Umsatzsteuererklärungen für diesen Veranlagungszeitraum gingen am 24.2.2012 bei dem beklagten Finanzamt ein.

Streitig ist, ob die Steuererklärungsfristen bis zum 29.2.2012 zu verlängern gewesen wären.

Mit Schreiben vom 2.1.2012 beantragte die Prozessvertreterin eine solche Fristverlängerung unter Bezugnahme auf das sog. Kontingentierungsverfahren der Oberfinanzdirektion (OFD) Rheinland. Ihre Abgabequote zum 31.12.2011 für Steuererklärungen 2010 läge bei mindestens 75 %, so dass die Voraussetzungen des Kontingentierungsverfahrens erfüllt seien.