FG Düsseldorf - Urteil vom 15.05.2018
6 K 357/15 K
Fundstellen:
EFG 2018, 1474
NZI 2019, 185

FG Düsseldorf - Urteil vom 15.05.2018 (6 K 357/15 K) - DRsp Nr. 2018/8592

FG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2018 - Aktenzeichen 6 K 357/15 K

DRsp Nr. 2018/8592

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Aus dem Tatbestand

Streitig ist, ob die Einnahmen des Klägers aus Dividenden und sonstigen Kapitalforderungen in Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) in den Streitjahren 2009 und 2010 steuerfrei waren, weil der Kläger keine Einkünfteerzielungsabsicht hatte.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein.

...

Zweck des Klägers ist gemäß § 2 Nr. 1 seiner Satzung, das ihm zu treuen Händen übertragene Treuhandvermögen der Z AG und ...ihrer... Konzerngesellschaften zu halten und zu verwalten. Treuhandvermögen ist der Teil des Vermögens der Unternehmen, der jeweils zur Sicherung der Pensionsverpflichtungen der Unternehmen gegenüber ihren versorgungsberechtigten Personen, insbesondere Mitarbeitern und deren Hinterbliebenen aus Pensionszusagen dient und dem Verein zu diesem Zweck übertragen wurde sowie alle Surrogate dieses Vermögens. Der Kläger verfolgt gemäß § 2 Nr. 2 der Vereinssatzung keine Erwerbsinteressen. Er wird unentgeltlich tätig.

...

Gemäß einem Treuhandvertrag zwischen der T AG (Treugeberin) und dem Kläger (Treuhänder) vom ... wurde unter anderem folgendes vereinbart:

§ 1 Vermögensübertragung, Zweckbindung