FG Düsseldorf - Urteil vom 15.09.2017
1 K 2978/15 U

FG Düsseldorf - Urteil vom 15.09.2017 (1 K 2978/15 U) - DRsp Nr. 2018/1073

FG Düsseldorf, Urteil vom 15.09.2017 - Aktenzeichen 1 K 2978/15 U

DRsp Nr. 2018/1073

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin aus Rechnungen einer Fa. "B" zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Die Klägerin ist eine GmbH und wurde mit Gesellschaftsvertrag vom ... gegründet (eingetragen im Handelsregister des AG X-Stadt). Gegenstand des Unternehmens ist der Import und Export, Einzelhandel und Großhandel von Waren aller Art, insbesondere Schuhen, Accessoires und Textilien aller Art sowie Lederwaren. Die Gesellschaft hatte ihren Sitz im Streitjahr in X-Stadt.

Die Klägerin machte in ihrer Umsatzsteuervoranmeldung IV/2013 u.a. Vorsteuern i.H.v. 133.617,37 € aus 15 Rechnungen (2.10.2013, 8.10.2013,14.10.2013,15.10.2013, 29.10.2013, 30.10.2013, 7.11.2013, 8.11.2013, 11.11.2013, 14.11.2013,18.11.2013, 21.11.2013, 19.12.2013, 19.12.2013, 19.12.2013) einer Firma B über die Lieferung von Schuhen und in einem Fall über die Lieferung von Hosen (eine Rechnung vom 19.12.2013 über 22.416,30 € netto zzgl. 4.259,10 € USt) geltend.

In den Rechnungen war als Leistungsbeschreibung "Schuhe" (bzw. in einem Fall "Hosen") in der jeweiligen Anzahl und Einzelpreis enthalten; bspw.:

Menge Einzelpreis
Schuhe (Paar) 1.584 11,00 €

Bei der Firma B handelte es sich ausweislich der Rechnungsangaben um ein Einzelunternehmen, Inhaber G, U-Straße, Y-Stadt.