FG Düsseldorf - Urteil vom 16.03.2011
7 K 4016/10 KV

FG Düsseldorf - Urteil vom 16.03.2011 (7 K 4016/10 KV) - DRsp Nr. 2011/15136

FG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2011 - Aktenzeichen 7 K 4016/10 KV

DRsp Nr. 2011/15136

Die Verfügungen des Beklagten vom 03.08.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.10.2010 wird aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand:

Der Beklagte betreibt gegen den Kläger die Zwangsvollstreckung aufgrund von Steuerrückständen in Höhe von rund 523.845 EUR. Am 17. Mai 2010 erließ der Beklagte eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber der Stadtsparkasse Z-Stadt, die fruchtlos verlief, da die Stadtsparkasse mitteilte, keine Geschäftsbeziehung zu dem Kläger zu unterhalten. Daraufhin richtete der Beklagte ein Vollstreckungsersuchen an das Wohnsitzfinanzamt Y-Stadt. Der Vollstreckungsversuch des dortigen Vollziehungsbeamten verlief ebenfalls fruchtlos.

Am 3. August 2010 erließ der Beklagte gegen den Kläger eine Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Hiergegen legte der Kläger am 3. September 2010 Einspruch ein. Die Maßnahme sei unverhältnismäßig, die Abgabe des Vermögensverzeichnisses nach §§ 249, 95 AO stelle ein milderes Mittel dar, weil so die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis vermieden werde.