FG Düsseldorf - Urteil vom 16.07.2014
7 K 611/14 Kg

FG Düsseldorf - Urteil vom 16.07.2014 (7 K 611/14 Kg) - DRsp Nr. 2014/14279

FG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2014 - Aktenzeichen 7 K 611/14 Kg

DRsp Nr. 2014/14279

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

Die Klägerin ist in A wohnhaft, ihr Ehemann ist in den Niederlanden nichtselbständig tätig. Für ihre Kinder B, C und D setzte die Familienkasse am 27. 5. 2011 das Kindergeld ab Mai 2011 in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem inländischen und dem niederländischen Kindergeld (558 € inl. Kg ./. 222,84 € ausl. Familienleistungen) vorläufig fest. Am 21. 9. 2011 setzte die Familienkasse das Kindergeld für Januar – April 2011 abschließend iHv 335,16 € fest. In 2013 übersandte die Klägerin die Bescheinigung der E-Bank über die 2011, 2012 und I/2013 bezogenen niederländischen Familienleistungen. Danach hatte die Klägerin 2011 den kinderbijslag von 668,53 pro Quartal für ihre drei Kinder zuz. des kindgebonden budget für 2011 von 152,17 € erhalten, für 2012 den kinderbijslag von 646,53 für das I. und II. Quartal und iHv 698,13 für das III. und IV. Quartal und das kindgebonden budget iHv 138,42 € für 2012. Für das I. Quartal 2013 betrug der kinderbijslag 698,13 €, das kindgebonden budget belief sich auf 57,23 €.