FG Düsseldorf - Urteil vom 16.09.2016
3 K 3438/14 E

FG Düsseldorf - Urteil vom 16.09.2016 (3 K 3438/14 E) - DRsp Nr. 2017/7789

FG Düsseldorf, Urteil vom 16.09.2016 - Aktenzeichen 3 K 3438/14 E

DRsp Nr. 2017/7789

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2007 vom 09.10.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.10.2014 wird dahin geändert, dass bei der Ermittlung des Veräußerungsverlusts des Klägers nach § 17 EStG nachträgliche Anschaffungskosten in Höhe von 20.000,- € zusätzlich zu berücksichtigen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob und in welcher Höhe ein Veräußerungsverlust nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen ist.

Der Kläger war im Streitjahr 2007 Alleingesellschafter der A-GmbH (im Folgenden: A-GmbH). Die A-GmbH war am 11.02.1991 mit einem Stammkapital von 50.000,- DM mit Sitz in B gegründet worden.