FG Düsseldorf - Urteil vom 17.05.1999
3 K 115/97 E
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 4 Abs. 4 ;

FG Düsseldorf - Urteil vom 17.05.1999 (3 K 115/97 E) - DRsp Nr. 2001/7062

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.1999 - Aktenzeichen 3 K 115/97 E

DRsp Nr. 2001/7062

Verluste aus der Beteiligung eines selbständig tätigen Bauingenieurs an einer zwecks Errichtung und Verwertung eines Hotels gegründeten Kapitalgesellschaft sind nicht durch seine - die Bauplanung für das Hotel umfassende - freiberufliche Tätigkeit veranlasst, wenn der Geschäftszweck der Gesellschaft nach der Planung vorrangig in der späteren Vermarktung des Hotels im Rahmen eines Messe-Sharing-Modells bestehen soll.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 4 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Verluste im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer Aktiengesellschaft als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit in Ansatz bringen kann.

Der Kläger betrieb im Streitjahr 1991 als selbständiger Diplom-Ingenieur ein Planungsbüro für Statiken und Planungen im Bauwesen. Seinen Gewinn aus dieser freiberuflichen Tätigkeit ermittelte er durch Einnahmeüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG -.