FG Düsseldorf - Urteil vom 17.06.2011
1 K 3069/09 U
Fundstellen:
DStRE 2012, 1019

FG Düsseldorf - Urteil vom 17.06.2011 (1 K 3069/09 U) - DRsp Nr. 2011/15130

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.2011 - Aktenzeichen 1 K 3069/09 U

DRsp Nr. 2011/15130

Tenor

Der geänderte Umsatzsteuerbescheid 2004 vom 08.11.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.07.2009 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob zwei Pkw-Lieferungen der Klägerin als innergemeinschaftliche Lieferungen von der Umsatzsteuer befreit sind.

Die Klägerin betreibt in "L-Stadt" einen Handel mit Gebrauchtfahrzeugen.