FG Düsseldorf - Urteil vom 17.08.2016
7 K 1668/13 F

FG Düsseldorf - Urteil vom 17.08.2016 (7 K 1668/13 F) - DRsp Nr. 2018/1074

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.08.2016 - Aktenzeichen 7 K 1668/13 F

DRsp Nr. 2018/1074

Tenor

Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2004 vom 26.02.2016 und 2005 bis 2008 vom 01.09.2011 in Gestalt der Teil-Einspruchsentscheidungen vom 18.04.2013 und 02.03.2016 werden dahin geändert, dass die Überentnahmen um die in 2004 erfolgte Einlage von € xx gemindert werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der danach festzustellenden Beträge wird dem Beklagten übertragen.

Die Klägerin trägt 80 %, der Beklagte 20 % der Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wurde im Jahr () als A GmbH & Co. KG gegründet. Kommanditisten waren A () zu 60 % und B zu 40 %. Mit Kaufvertrag aus dem Juni 2001 übernahm A alle Anteile von B. Am 03.12.2003 übertrug A seine Kommanditbeteiligung unentgeltlich auf die C Stiftung. Zum Jahresschluss 1998 betrugen bei der Klägerin bei dem Kommanditisten A die Einlagen bzw. Unterentnahmen € xx.

Vor der Übertragung auf die Stiftung entnahm A im Dezember 2003 € xx.

Bei der Berechnung nach § 4 Abs. 4a EStG zum Bilanzstichtag 28.02.2013 berücksichtigte die Beklagte nur die ab dem 01.01.1999 entstandenen Unterentnahmen, sie beruhten auf nicht entnommenen Gewinnen und betrugen € xx.