FG Düsseldorf - Urteil vom 17.10.2017
13 K 3544/15 E
Fundstellen:
BB 2018, 277
DStRE 2018, 1143

FG Düsseldorf - Urteil vom 17.10.2017 (13 K 3544/15 E) - DRsp Nr. 2018/2017

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2017 - Aktenzeichen 13 K 3544/15 E

DRsp Nr. 2018/2017

Tenor

Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 20.5.2015 und der Einspruchsentscheidung vom 15.10.2015 wird der Beklagte verpflichtet, berichtigte Einkommensteuerbescheide für 2010 bis 2012 zu erlassen, in denen die Beiträge an das Versorgungswerk in Höhe von 10.265 € (2010 und 2011) und 10.471 € (2012) als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG berücksichtigt werden.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger war in den Streitjahren 2010 bis 2012 als Notar tätig und als solcher Mitglied im Notarversorgungswerk .... In den Streitjahren leistete er an dieses Versorgungswerk Beiträge in Höhe von 10.264,80 € (2010), 10.264,80 € (2011) und 10.470,60 € (2012).

Entsprechende Bescheinigungen des Versorgungswerks fügte er seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2010 und 2012, nicht aber für 2011 bei. In den betreffenden Erklärungen trug er die Beiträge auf der Anlage Vorsorgeaufwand in der Kennziffer 504 ein, der folgender Erläuterungstext vorangestellt war: "Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht mit Laufzeitbeginn und erster Beitragszahlung vor dem 1.1.2005 (auch steuerpflichtige Beiträge zu Versorgungs- und Pensionskassen)".