FG Düsseldorf - Urteil vom 18.01.2012
15 K 1556/11 E
Fundstellen:
DStRE 2012, 1308

FG Düsseldorf - Urteil vom 18.01.2012 (15 K 1556/11 E) - DRsp Nr. 2012/7551

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2012 - Aktenzeichen 15 K 1556/11 E

DRsp Nr. 2012/7551

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

Streitig ist, ob Zahlungen im Rahmen einer Kapitalabfindung aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung als steuerbare sonstige Einkünfte i. S von § 22 des Einkommensteuergesetzes - EStG - zu erfassen sind.

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der am "..." Februar 1949 geborene Kläger ist von Beruf "B-Beruf". Von dem Versorgungswerk der "B" erhielt er im März 2009 eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von 350.642,34 EUR. Außerdem bezog er im Zeitraum März bis Dezember 2009 ein vorgezogenes Altersruhegeld in Höhe von 2.420,10 EUR.

Im Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 4. März 2011 erfasste der Beklagte 58 v. H. der Kapitalabfindung, d.s. 203.372,- EUR, als steuerpflichtige Einkünfte. Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung.