Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 88 v.H. und das beklagte Finanzamt zu 12 v.H. zu tragen.
Die Klägerin ist in der Rechtsform einer GmbH mit dem Einzelhandel von Textilien unternehmerisch tätig.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage den Vorsteuerabzug aus Rechnungen diverser Firmen, der ihm vom Finanzamt mit der Begründung versagt wurde, die in den Rechnungen angegebenen Rechnungsaussteller hätten die hierin aufgeführten Lieferungen nicht erbracht.
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