FG Düsseldorf - Urteil vom 19.02.2016
5 K 1904/14 U
Fundstellen:
BB 2017, 1174
DStRE 2018, 287

FG Düsseldorf - Urteil vom 19.02.2016 (5 K 1904/14 U) - DRsp Nr. 2017/5615

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2016 - Aktenzeichen 5 K 1904/14 U

DRsp Nr. 2017/5615

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger ist als freiberuflicher Rechtsanwalt unternehmerisch tätig. Er war außerdem allein an der A Immobilienverwaltungs-GmbH beteiligt - er war daneben ihr alleiniger Geschäftsführer. Der A Immobilienverwaltungs-GmbH vermietete er unter dem 28.3.2007 in seinem Haus C in B - in dem er auch mit seiner Ehefrau wohnt - die ehemalige Einliegerwohnung und die dazu gehörenden Nebenräume mit einer Geschäftsfläche von ca. 60 qm für monatlich 420 € zuzüglich Nebenkosten in Höhe von monatlich pauschal 170 €. Das Mietverhältnis war bis zum 31.3.2010 vereinbart. Im Handelsregister wurde unter dem 19.2.2009 als Geschäftsanschrift "C in B" eingetragen.

Durch Beschluss des Amtsgerichts < AG > E vom <Az > wurde für die A Immobilienverwaltungs-GmbH ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet. Mit Beschluss vom .2010 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet.

Durch Steuerberater D vorbereitet - erklärte der Kläger für 2010 an Umsatzsteuern insgesamt einen Betrag in Höhe von €. In einer der Umsatzsteuererklärung beigefügten Anlage - von Steuerberater D unterzeichnet - heißt es: