FG Düsseldorf - Urteil vom 19.04.2017
4 K 1821/15 Z

FG Düsseldorf - Urteil vom 19.04.2017 (4 K 1821/15 Z) - DRsp Nr. 2017/6078

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2017 - Aktenzeichen 4 K 1821/15 Z

DRsp Nr. 2017/6078

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin bezog Rundstäbe aus Hartmetall, in den Handelsrechnungen als "cemented carbide rods" bezeichnet, von einer ihrem Konzern angehörigen Firma, der A, mit Ursprung in der VR China. Sie ließ diese Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überführen und meldete sie dabei unter der Unterposition 8209 00 80 der Kombinierten Nomenklatur (KN) an. Die Zollstellen fertigten die Waren antragsgemäß ab.

Die so eingeführten Rundstäbe bestanden jeweils aus einer Mischung von Wolframcarbid mit einem Anteil von Kobalt als Bindemittel. Sie wurden gesintert und anschließend feingeschliffen. Die Stäbe hatten unterschiedliche Längen, meist zwischen 100 und 300 mm, und unterschiedliche Durchmesser zwischen 2 und 40 mm. Sie verfügten über einen gleich bleibenden runden Querschnitt mit flachen Stabenden und besaßen in einigen Fällen einen bis drei Kühlkanäle.

Üblicherweise wurden die Rundstäbe nach ihrer Einfuhr in weiteren Bearbeitungsprozessen zu Werkzeugen für die spanabhebende Bearbeitung von Metallen durch Werkzeugmaschinen weiterverarbeitet und dazu von der Klägerin an verschiedene Werkzeughersteller in der Gemeinschaft verkauft.