FG Düsseldorf - Urteil vom 19.09.2016
15 K 4018/13 E,G
Fundstellen:
AO-StB 2018, 179
EFG 2017, 1635

FG Düsseldorf - Urteil vom 19.09.2016 (15 K 4018/13 E,G) - DRsp Nr. 2017/14843

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2016 - Aktenzeichen 15 K 4018/13 E,G

DRsp Nr. 2017/14843

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2007 vom 22.01.2013 und der Gewerbesteuermessbescheid 2007 vom 12.02.2013, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 14.10.2013, werden dahin geändert, dass die Betriebsausgaben erhöht werden um 57.279,80 EUR sowie 56.812,50 EUR. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der Steuer wird auf den Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Gründe

Die Beteiligten streiten im Anschluss an eine Prüfung der Steuerfahndung -Steufa- A sowie eine Betriebsprüfung -BP- des Beklagten über den Abzug von Betriebsausgaben und über das Vorliegen einer tatsächlichen Verständigung.