FG Düsseldorf - Urteil vom 20.01.2011
14 K 2239/09 E

FG Düsseldorf - Urteil vom 20.01.2011 (14 K 2239/09 E) - DRsp Nr. 2011/21518

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2011 - Aktenzeichen 14 K 2239/09 E

DRsp Nr. 2011/21518

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Mit Darlehensvertrag vom 25.09.1990 gewährte die Klägerin dem Kläger ein Darlehen über 4,2 Mio. DM. Die Mittel hierzu stammten aus dem Erlös des mit Vertrag vom 15.08.1990 veräußerten Grundstücks "A"Str. in"B", das der Klägerin am 29.11.1989 vom Kläger unentgeltlich übertragen worden war. Das Darlehen hatte eine Laufzeit von 3 Jahren und sollte mit 4 % p.a. verzinst werden. Des Weiteren heißt es in dem Vertrag unter Nr. 4: