FG Düsseldorf - Urteil vom 20.04.2011
4 K 3932/10 VSt

FG Düsseldorf - Urteil vom 20.04.2011 (4 K 3932/10 VSt) - DRsp Nr. 2011/9087

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2011 - Aktenzeichen 4 K 3932/10 VSt

DRsp Nr. 2011/9087

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf der ihr erteilten Erlaubnis, als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes Strom zum ermäßigten Steuersatz entnehmen zu dürfen.

Auf Antrag der Klägerin vom 04.12.2000 erteilte ihr der Beklagte am 09.03.2001 die Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 des Stromsteuergesetzes (StromStG), Strom zum ermäßigten Steuersatz entnehmen zu dürfen. In dem Antrag und in den jährlich abzugebenden Erklärungen zu ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit beschrieb sie diese mit Kreislaufwirtschaft/Recycling.

Die Klägerin hatte folgende Tätigkeitsfelder:

Müllsammeltransport

Herstellung von Ersatzbrennstoffen aus Kunststoffen

Herstellung von Ersatzbrennstoffen für die Schwefelsäureherstellung

Herstellung von Regranulaten für die Verwendung in der Kunststoffindustrie

Altholzaufbereitung für die Weiterverarbeitung in der Holzwerkstoffindustrie (Herstellung von Spanplatten)

Altholzaufbereitung für die thermische Verwertung im Altholzkraftwerk

In den genannten sechs Bereichen beschäftigte die Klägerin folgende Teile ihres Personals (Haupt- und Nebentätigkeiten):

Tätigkeitsfeld 1 2 3 4 5 6
2007 17,42 10,45 4,88 9,88 3,78 12,58
2008 17,83 11,12 5,42 9,05 3,57 12,09