FG Düsseldorf - Urteil vom 20.10.2017
4 K 3022/16 F
Fundstellen:
DStRE 2018, 599
EFG 2017, 1934
UVR 2018, 103
ZEV 2018, 51

FG Düsseldorf - Urteil vom 20.10.2017 (4 K 3022/16 F) - DRsp Nr. 2017/15723

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2017 - Aktenzeichen 4 K 3022/16 F

DRsp Nr. 2017/15723

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist die Schwester des Erblassers. Der Erblasser war Kommanditist der H GmbH & Co. KG (H KG). Weitere Kommanditisten waren O und R. Persönlich haftende Gesellschafterin der H KG war die H GmbH.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 17. Dezember 2012 verkaufte und übertrug die H KG ihr Anlagevermögen einschließlich aller immaterieller Vermögensgegenstände mit Ausnahme ihrer Anteile an verbundenen Unternehmen sowie ihrer Forderungen diesen gegenüber mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 an die A GmbH & Co. KG. Ferner verkaufte die H KG ihr Vorratsvermögen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 an die AA Gesellschaft mbH. Diese trat mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 in die mit der H KG bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Nach B. § 6 des Vertrags sollten die Vertragsverhältnisse der H KG zu ihren Kunden, insbesondere alle Forderungen und Verbindlichkeiten aus im Rahmen ihres Handelsgeschäfts erbrachten Lieferungen und Leistungen, nicht auf die A GmbH & Co. KG übergehen. Nach B. § 7 des Vertrags sollte die A GmbH & Co. KG darüber hinaus nicht in die Vertragsverhältnisse der H KG zu ihren Lieferanten eintreten.

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