FG Düsseldorf - Urteil vom 21.03.2012
4 K 2834/11 AO
Fundstellen:
DStR 2013, 10
DStRE 2013, 277

FG Düsseldorf - Urteil vom 21.03.2012 (4 K 2834/11 AO) - DRsp Nr. 2012/7492

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2012 - Aktenzeichen 4 K 2834/11 AO

DRsp Nr. 2012/7492

Tenor

Das beklagte Finanzamt wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 6. Januar 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2011 verpflichtet, der Klägerin eine Anrufungsauskunft des Inhalts zu erteilen, dass die Gutschriften des bei ihr für A. B. geführten Zeitwertkontos noch keinen Zufluss von Arbeitslohn darstellen und der Arbeitslohn erst mit der Auszahlung des durch das Guthaben auf dem Konto dargestellten Arbeitslohnes als zugeflossen gilt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin - eine GmbH - ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Holding GmbH & Co. KG. Der Aufsichtsrat der Klägerin bestellte mit Beschluss vom 6. Dezember 2002 A. B. zu ihrem Geschäftsführer. A. B. war und ist nicht Gesellschafter der Klägerin. Die Klägerin schloss mit A. B. am 6. Dezember 2002 einen Dienstvertrag ab, der am 28. Februar 2007 neu gefasst wurde.