FG Düsseldorf - Urteil vom 21.06.2011
8 K 2652/09 E
Fundstellen:
DStRE 2012, 1235

FG Düsseldorf - Urteil vom 21.06.2011 (8 K 2652/09 E) - DRsp Nr. 2011/16534

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2011 - Aktenzeichen 8 K 2652/09 E

DRsp Nr. 2011/16534

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Streitig ist zum einen, ob eine Zuwendung i.H.v. 5.200 EUR, die der Kläger von der ehemaligen Konzernmuttergesellschaft seiner Arbeitgeberin erhalten hat, zum steuerpflichtigen Arbeitslohn i.S.v. § 19 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz - EStG - gehört oder eine Schenkung i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG - darstellt, und zum anderen, ob Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer der Klägerin auch insoweit als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt werden können, als sie den im Gesetz festgelegten Höchstbetrag von 1.250 EUR übersteigen.

Der Kläger war im Streitjahr 2007 als Produktmanager bei der A-Gesellschaft mbH (A-GmbH), die ihren Sitz in E-Stadt hatte, tätig. Alleingesellschafterin der A-GmbH war die B-GmbH, C-Stadt. Diese veräußerte sämtliche Gesellschaftsanteile mit Vertrag vom 29.12.2006 an die D-AG. Der Verkauf wurde am 01.03.2007 rechtswirksam.