FG Düsseldorf - Urteil vom 22.05.2012
13 K 2265/11 E
Fundstellen:
DStR 2013, 10
DStRE 2013, 632

FG Düsseldorf - Urteil vom 22.05.2012 (13 K 2265/11 E) - DRsp Nr. 2012/21867

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.05.2012 - Aktenzeichen 13 K 2265/11 E

DRsp Nr. 2012/21867

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

T a t b e s t a n d :

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Da die Kläger ihre Einkommensteuererklärung für 2009 nicht fristgemäß abgaben, erließ der Beklagte (das Finanzamt --FA--) am 22.2.2011 einen Einkommensteuerbescheid, in dem er die Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 der Abgabenordnung (AO) schätzte. Dagegen legte die Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 11.3.2011 Einspruch ein. Der Schriftsatz ging am 28.3.2011 beim FA ein. Dem Einspruch war als Anlage ein Ausdruck der elektronisch erstellten, komprimierten Einkommensteuererklärung für 2009 nebst Anlagen beigefügt.

Das FA wies die Kläger mit Schreiben vom 31.3.2011 darauf hin, dass die Einspruchsfrist bereits am 25.3.2011 abgelaufen gewesen sei, so dass der Einspruch unzulässig sei.