FG Düsseldorf - Urteil vom 22.07.2011
1 K 4383/09 F
Fundstellen:
IStR 2014, 7

FG Düsseldorf - Urteil vom 22.07.2011 (1 K 4383/09 F) - DRsp Nr. 2011/15127

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.07.2011 - Aktenzeichen 1 K 4383/09 F

DRsp Nr. 2011/15127

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen Bescheide für 1995 bis 1997 und 1999 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 15 a Abs. 4 EStG.

Die Klägerin ist eine inländische Kommanditgesellschaft. Komplementärin ist eine GmbH, die keine Einlage in das Vermögen der Klägerin geleistet hat. Alleiniger Kommanditist war in den Streitjahren Herr Rolf D., der zu 100% am Vermögen der Klägerin beteiligt war (Sonderrechtsnachfolgerin nunmehr: A.-Stiftung). Gegenstand des Unternehmens ist das Halten und die Verwaltung von Beteiligungen, die im Ausland A.-Firma-Aktivitäten ausüben.