Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 29.07.2008 werden die Umsatzsteuerbescheide für 2002 bis 2005, jeweils vom 19.03.2008, dahin geändert, dass die Umsatzsteuer festgesetzt wird auf ./. 143.910,83 EUR (2002), ./. 78.052,32 EUR (2003), ./. 64.584,82 EUR (2004) und ./. 29.807,74 EUR (2005).
Die Kosten des Verfahrens tragen bis zum 14.10.2010 die Klägerin zu 41% und der Beklagte zu 59%, danach der Beklagte zu 100%.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin vermittelt ist als Vermittlerin tätig.
Mit Schreiben vom 30.08.2007 beantragte sie unter Vorlage von geänderten Umsatzsteuer-Erklärungen die Änderung der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Umsatzsteuer-Bescheide für 2002 bis 2005 gem. § 164 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung AO . Zur Begründung trug sie vor, dass sie Preisnachlässe in folgender Höhe gewährt habe:
2002 | 15.019,60 EUR |
2003 | 17.503,84 EUR |
2004 | 19.226,23 EUR |
2005 | 10.206,84 EUR |
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