Der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2008 vom 20.1.2012 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 08.06.2012 dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer auf 2.624,46 € festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 62 % und der Beklagte zu 38 % zu tragen.
Der Streitwert wird auf 4.300 € festgesetzt.
Die Beteiligten streiten über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG im Jahr 2008.
Die Klägerin, wohnhaft in A-Stadt, hatte am xx.xx.2006 ein Gewerbe "Kfz-Pflege und Kfz-Vermittlung" bei der Stadt B angemeldet. In den Streitjahren 2006 bis 2008 erzielte sie Umsätze durch den An- und Verkauf von PKW.
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