FG Düsseldorf - Urteil vom 23.05.2014
1 K 2539/12 U, AO

FG Düsseldorf - Urteil vom 23.05.2014 (1 K 2539/12 U, AO) - DRsp Nr. 2022/7476

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2014 - Aktenzeichen 1 K 2539/12 U, AO

DRsp Nr. 2022/7476

Tenor

Der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2007 vom 20.01.2012 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 08.06.2012 dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer auf 14.389,18 € festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 20 % und der Beklagte zu 80 % zu tragen.

Der Streitwert wird auf 36.169 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG im Jahr 2007.

Die Klägerin, wohnhaft in A-Stadt, hatte am xx.xx.2006 ein Gewerbe "Kfz-Pflege und Kfz-Vermittlung" bei der Stadt B angemeldet. In den Streitjahren 2006 bis 2008 erzielte sie Umsätze durch den An- und Verkauf von PKW.